Genehmigungsvoraussetzungen bei Windkraftanlagen

Bevor auf die für Windkraftanlagen geltenden Bestimmungen im Einzelnen eingegangen wird, sollen zunächst einige grundlegende Gedanken geäußert werden. Wie für andere umweltbedeutsame Anlagen, sind auch für Windkraftanlagen die rechtlichen Rahmenbedingungen im Baugesetzbuch, in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung, im UVP-Gesetz und den Technischen Anleitungen Luft und Lärm bundesweit festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens haben die zuständigen Genehmigungsbehörden in der Regel einen gewissen Spielraum bezüglich ihrer Endscheidungen über festzusetzende Auflagen, aber auch über die Frage der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit eines Projektes. So kommt es, dass in einigen Regionen Projekte ohne größere Probleme eine Genehmigung erhalten, während in anderen Regionen eine Genehmigung verweigert oder nur nach endlos erscheinenden Genehmigungsverfahren und unter größten Auflagen erteilt werden. Die Folgen sind oftmals sich anschließende juristische Auseinandersetzungen. Dies verhält sich bei Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen grundsätzlich nicht anders. Allerdings war der nordreinwestfälischen Landesregierung das unterschiedliche Niveau der Genehmigungsentscheidungen insbesondere bezüglich der Genehmigungsfähigkeit einzelner Standorte bereits seit längerem ein Dorn im Auge. Aus diesem Grund wurde 2002 ein ministerieller Erlass erteilt, der weitergehende Regelungen zur Genehmigungsfähigkeit eines Standortes enthielt, der so genannte Windkraftanlagenerlass (WKA-Erl.) NRW. Dieser wurde nach dem Wechsel der Landesregierung 2005 grundlegend novelliert, und im Jahr 2011 durch den Windenergie-Erlass ersetzt. Auch dieser wurde bereits 2015 wesentlich überarbeitet. Mit dem erneuten Wechsel der Landesregierung im Jahr 2017 ist jedoch abermals von einer wesentlichen Änderung dieses Erlasses auszugehen.

Hieran lässt sich erkennen, dass solche Erlasse durch die politische Couleur der jeweilgen Landesregierung entscheidend geprägt sind. Geltende Gesetzte wie das Naturschutzgesetzt, das Landschaftsschutzgesetz, das Baugestzbuch usw. werden durch die Erlasse, mal in die eine Richtung und mal in diegegenteilige Richtung interpretiert. So werden erforderlich Mindestabstände verschoben, Waldzonen einmal für harte, dann wieder für weiche Tabuzonen erklärt, in denen unter bestimmten Bedingungen dennoch Windkraftanalgen errichtetet werden dürfen. Auch Landschaftsschutzgebiete sind einemal harte, dann wieder weiche Tabuzonen. Hinzu kommt, dass Miniterialerlasse zwar für die dem Ministerium untergeordneten Behörden bindent sind, nicht jedoch für die Kommunen. Diese können beispielsweise den Tabucharakter von Landschaftsschutzgebieten ganz anders beurteilen, als die zuständigen Fachbehörden.

Wie man erkennen kann, sind Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen komplex und die Anforderungen vielfältig. Für eine reibungslose und zügige Bearbeitung eines Genehmigungsantrags ist es daher für den jeweiligen Antragsteller ratsam, auf entsprechende Kenntnisse von Fachleuten zurückzugreifen.

Gemäß § 35, Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gilt der Bau von Windkraftanlagen als privilegiertes Vorhaben und ist daher im Außenbereich ohne vorliegen eines Bebauungsplanes zulässig, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Allerdings wurden die Kommunen in § 35, Abs. 3 durch eine Erweiterung des Begriffes "öffentlichen Belange" dazu ermächtigt, mögliche Standorte von Windenergieanlagen restriktiv zu regeln. Über Flächennutzungspläne oder andere raumordnerische Verfahren, in denen so genannte Vorrangzonen für Windkraftanlagen ausgewiesen werden, kann die Kommune den Bereich, in dem der Bau von raumbedeutsamen Windkraftanlagen zulässig ist, auf bestimmte Bereiche begrenzen. Raumbedeutsam sind gemäß Windenergie-Erlass NRW alle Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 m.

Nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) sind der Neubau oder die wesentliche Änderung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu genehmigen (Nr. 1.6). Die Genehmigung hat dabei gemäß § 19 BImSchG nach dem vereinfachten Verfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) zu erfolgen, wenn es sich nicht um einen Windpark mit 20 oder mehr Anlagen handelt, für den eine UVP (siehe unten) durchzuführen ist. Anlagen mit einer geringeren Höhe als 50 m werden nach Baurecht genehmigt.

Nach dem Gesetz für Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVPG) ergeben sich gemäß Anlage 1 für Windparks mit Anlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 50 m folgende Anforderungen:

-         für mehr als 20 Anlagen ist immer eine UVP durchzuführen

-         bei 6 bis 19 Anlagen ist eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen

-         bei 3 bis 5 Anlagen ist eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen

-         bei 1 bis 2 Anlagen entfällt die UVP-Pflicht grundsätzlich.

Die Vorprüfung wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde durchgeführt. Neben den eigentlichen Genehmigungsunterlagen hat der Antragsteller hierzu weitere Angaben über die Auswirkungen des Projektes auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kulturgüter zu machen. Die Angaben hierzu können jedoch in einer kurzen, tabellenartigen Form erfolgen. Gemäß Anlage 2 des UVPG ist dabei in die Kapitel

-         Beschreibung der Merkmale des Projektes

-         Beschreibung zum Standort des Projektes

-         Beschreibung der möglichen Auswirkungen

zu untergliedern.

Die zuständige Behörde trifft anhand dieser Unterlagen eine Entscheidung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens. Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung besteht darin, dass die zuständige Behörde im letzteren Fall die Durchführung einer UVP nur im Ausnahmefall, wenn außergewöhnliche Standortbedingungen dies erfordern, anordnen kann. In ersterem Fall liegt eine UVP-Pflicht bereits vor, wenn gemäß § 3e UVPG „aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien“ das Projekt „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann“. Der Besorgnisgrundsatz ist hier also maßgebend. Bei der Vorprüfung wird die Öffentlichkeit im Gegensatz zum eigentlichen UVP-Verfahren  nicht beteiligt. Die Entscheidung der Behörde ist allerdings öffentlich bekannt zu machen. Sie ist jedoch nicht selbständig gerichtlich anfechtbar.

Bei der Feststellung, ob eine Windkraftanlage einem Windpark zugehörig ist, ist es unerheblich, ob benachbarte Anlagen einen gemeinsamen Betreiber besitzen. Maßgeblich ist ausschließlich der „enge räumliche Zusammenhang“, wobei dieser rechtlich nicht eindeutig festgelegt ist. In NRW gilt als maßgebliches Kriterium ein Abstand von weniger als 8 Rotordurchmessern.

 


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