Dauer von Genehmigungsverfahren

Die Dauer von Genehmigungsverfahren wird in Deutschland bereits seit Jahren als zu lang empfunden. Verantwortlich gemacht hierfür wird zumeist eine komplizierte Verfahrensregelung und die ausufernde Flut an gesetzlichen Regelungen im Umweltbereich. Dabei zeigt die Praxis, dass bei vollständig und strukturiert eingereichten Genehmigungsanträgen und einem straffen Verfahrensmanagement durchaus sehr kurze Genehmigungszeiten zu realisieren sind. In selteneren Fällen können auch Unsicherheiten über die richtige Rechtsauslegung und Ängste vor Formfehler auf Seiten der Genehmigungsbehörde die Ursache sein. Auch hier kann ein rechtzeitig zu Rate gezogener Sachverständiger hilfreich sein.

Für Baugenehmigungsverfahren sind keine rechtlichen Vorgaben über die Verfahrensdauer vorhanden. Jedoch besteht bei den Verwaltungsbehörden Übereinstimmung, dass mit Hinblick auf § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Verfahrensdauer von 3 Monaten ab Einreichung der vollständigen Genehmigungsunterlagen nicht überschritten werden sollte.

Im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind dagegen für förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 sieben Monate (sechs Monate für Änderungsgenehmigungsverfahren) und für vereinfachte Verfahren nach § 19 (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) drei Monate nach Vollständigkeit der Unterlagen festgelegt. Jedoch kann die Genehmigungsbehörde mehrfach die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist. Genaue Festlegungen, wann eine Prüfung als schwierig anzusehen ist, gibt es nicht, so dass hier den Behörden ein breiter Spielraum gelassen wird.

In der Praxis ist jedoch die Unvollständigkeit der Genehmigungsunterlagen zumeist der Hauptgrund für die Überschreitung der Verfahrensdauer. Auch hier hat die Genehmigungsbehörde wiederum einen breiten Spielraum, wann sie die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen gemäß § 7 der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) bestätigt. Zwar muss sie die Unterlagen binnen 6 Wochen auf Vollständigkeit prüfen, jedoch ergeht dann oftmals eine Nachforderung von Unterlagen. Die nachgereichten Unterlagen werden wiederum auf Vollständigkeit überprüft und können abermals eine Nachforderung zur Folge haben. Allerdings ist die Behörde gehalten, diese Verfahrensweise nicht beliebig auszudehnen, sondern den Antrag ab einem nicht genauer bestimmten Zeitpunkt wegen mangelnder Prüffähigkeit abzulehnen.

Allerdings sollte man den Behörden in der Regel nicht unterstellen, Genehmigungsverfahren bewusst zu verschleppen. Vielmehr gab es in den vergangenen Jahren einen behördeninternen Wettbewerb, Genehmigungsverfahren möglichst kurz zu halten. Als Hauptgründe für überlange Genehmigungsverfahren zeigten sich in der Vergangenheit zumeist dass:

-         die Antragsteller auf wesentliche Punkte, die in § 4 der 9. BImSchV aufgeführt sind, trotz umfangreicher Antragsunterlagen nicht eingegangen waren.

-         das beantragte Verfahren oder die beantragte Anlage während des laufenden Genehmigungsverfahrens in wesentlichen Punkten abgeändert wurde und somit das Genehmigungsverfahren praktisch wieder neu gestartet werden musste.

Dies sind daher, neben der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Antragsexemplaren, die beiden maßgeblichen Punkte, über die der Antragsteller die Länge eines Genehmigungsverfahrens beeinflussen kann.

Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sind kein selbständiges Prüfungsverfahren, sondern werden im Rahmen eines BImSchG-Genehmigungsverfahrens, eines Planfeststellungsverfahrens nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder eines Genehmigungsverfahrens nach Wasserhaushaltsgesetz (Erlaubnis gemäß § 7 WHG, Bewilligung gemäß § 8 WHG) durchgeführt. Dementsprechend ist die Verfahrensdauer daher durch das Hauptverfahren bestimmt. Weder das Verwaltungsverfahrensgesetz, noch das Wasserhaushaltsgesetz sehen jedoch Fristen über die Verfahrensdauer vor.

 

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