Daher
versucht der Gesetzgeber durch verschiedene Regelwerke, die in den
letzten Jahren im Abstand von 2 bis 3 Jahren überarbeitet und
verschärft wurden, aber auch durch immer weiter erhöhte Fördermittel
hier gegenzusteuern. Die wichtigsten Regelwerke sind hierbei die das
Energieeinspargesetzt (EnEG), die zugehörige
Energieeinsparungsverordnung (EnEV), die zuletzt 2014 überarbeitet
wurde, und das Erneuerbare Energien und Wärmegesetzt (EEWärmeG), das
zuletzt im Oktober 2015 geändert wurde. In 2017 sollten beiden
Regelwerke in eine Gebäudeenergiegesetzt (GEG) überführt und weiter
verschärft werden. Die alte Koalition aus CDU/CSU und SPD konnte sich
jedoch bis zum Ende der Legeslaturperiode auf keinen gemeinsamen
Gesetzentwurf einigen.
Bei einer Energieberatung gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) wird zunächst eine Vor-Ort-Analyse des Hauses durchgeführt. Hierfür sollte ein noch weitgehend aktueller Bauplan vorliegen. Ist ein solcher nicht mehr vorhanden, müssen sämtliche Räume und Hausabmessungen neu aufgenommen werden, was die Kosten deutlich erhöht. Auch sollten Daten über die Energieverbräuche (Heizöl, Gas, Strom) der letzten 3 Jahre sowie das letzte Schornsteinfeger-Messprotokoll vorliegen.
Eine wesentliche Neuerung der
EU-Richtlinie, die mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007 in
deutsches Recht umgesetzt wurde, ist die Einführung von Energieausweisen
auch für bestehende Gebäude. Bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes
oder einer Wohnung muss nun auf Nachfrage ein Energieausweis vorgelegt
werden. Dies gilt auch für Nicht-Wohngebäude. Zudem müssen in allen
öffentlichen Gebäuden die Energieausweise an gut zugänglicher Stelle
ausgehangen werden. Mit der EnEV 2014 wurde der Energieausweis in mehreren Punkten geändert.
Bei den Energieausweisen unterscheidet man zwischen den bedarfsbezogenen und verbrauchsbezogenen Energieausweisen. In ersterem Fall wird anhand der technischen Gebäudedaten (Flächengrößen, Dämmzustand, Heizungszustand) ermittelt, wie groß der Energiebedarf des Gebäudes oder der Wohnung theoretisch ist. Dies hat den Vorteil, dass hierbei Heizeinspareffekte des jeweiligen Nutzers unberücksichtigt bleiben und ein neutrales Abbild des Gebäudezustandes wiedergegeben wird. Dem gegenüber steht die deutlich weniger aufwändige verbrauchsbezogene Energieausweiserstellung. Diese wird anhand der Energieverbräuche der letzten 3 Jahre ermittelt. Eine Verpflichtung zur Ausstellung eines bedarfsbezogenen Energieausweises besteht nur, wenn der Bauantrag des Gebäudes vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und das Gebäude weniger als 6 Wohnungen hat. Ansonsten besteht Wahlfreiheit zwischen den beiden Energieausweisarten. Wird der Energieausweis im Zuge einer Energieberatung ausgestellt, ist es natürlich sinnvoll, die bedarfsbezogene Variante zu wählen, da alle hierfür erforderlichen Daten dann bereits vorliegen.
Anhand der aufgenommenen Daten wird anschließend mittels eines EDV-Programms eine genaue Analyse der einzelnen Energieverluste (Wände, Dach, Keller, Fenster, Türen, Heizung, Lüftung) durchgeführt. Hierbei werden gemäß obigem Schema auch Energiegewinne durch Sonne und elektrische Geräte mit eingerechnet.
Anhand dieser Werte wird nun ermittelt, an welchen Stellen eine Energiesparmaßnahme sinnvoll ist, und welche Maßnahmen dabei durchgeführt werden sollten. Zuletzt wird eine Wirtschaftlichkeitsanalyse durchgeführt, bei der die zu erwartenden Sanierungskosten und Energieeinsparungen gegengerechnet und Amortisationszeiten ermittelt werden.
Neben Wärmedämmmaßnahmen wird untersucht, durch welche Sanierungsmöglichkeiten am Heizungssystem sich zusätzlich Energie einsparen lässt. Hierbei werden auch alternative Energiequellen wie Sonne oder Holz betrachtet.
Der Hausbesitzer oder Mieter erhält einen umfassenden schriftlichen Bericht, welche Energieeinsparmaßnahmen sich für sein Objekt sinnvoll durchführen lassen, welche Energiemengen hierbei eingespart werden und welche Auswirkungen sie auf den CO2-Ausstoß haben. Zudem werden Förderprogramme für Sanierungsmaßnahmen genannt. Diese können entweder aus einem Zuschuss (BAFA, KfW) oder einem zinsgünstigen Darlehen (KfW) bestehen.
Neben Stromsparmöglichkeiten kann auch eine von einem Mieter initiierte Heizenergieanalyse sinnvoll sein. Sie sollte jedoch immer in Absprache mit dem Hausbesitzer erfolgen.
Die Energieberatung von Wohngebäuden wird durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gefördert. Förderberechtigt sind Eigentümer, Mieter oder Pächter von Gebäuden, die:
Die Fördersumme beträgt max. 800,- € für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1100,- € für Häuser ab 3 Wohneinheiten. Der insgesamt gezahlte Förderbetrag beträgt jedoch maximal 60 % der Beratungskosten.
Die Antragstellung erfolgt durch den zugelassenen Energieberater. Dieser erhält auch das Fördergeld vom BAFA. Dementsprechend überweist der Auftraggeber lediglich die Differenz der Beratungskosten (wird auf der Rechnung ausgewiesen) an den Energieberater.